Auszug aus der Satzung
Deutscher Kinderschutzbund Kreisverband Wiesloch und südlicher Rhein-Neckar-Kreis e.V., kurz DKSB Wiesloch
Zweck des Vereins
1. Der DKSB Wiesloch ist im Sinne des § 52 Abs. 2 Abgabenordnung tätig und verfolgt selbst unmittelbar die Förderung der Jugendhilfe. Er setzt sich ein für
a) die Verwirklichung der im Grundgesetz verankerten Rechte für Kinder und Jugendliche und die Umsetzung des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes,
b) die Verwirklichung einer kinder- und jugendfreundlichen Gesellschaft,
c) die Förderung der geistigen, psychischen, sozialen und körperlichen Entwicklung der Kinder und Jugendlichen; dabei werden die unterschiedlichen geschlechtsspezifischen Lebenssituationen von Kindern und Jugendlichen besonders berücksichtigt,
d) den Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Ausgrenzung, Diskriminierung und Gewalt jeder Art,
e) soziale Gerechtigkeit für alle Kinder und Jugendlichen,
f) eine dem Entwicklungsstand von Kindern und Jugendlichen angemessene Beteiligung bei allen Entscheidungen, Planungen und Maßnahmen, die sie betreffen,
g) die Förderung und Erhaltung einer kind- und jugendgerechten Umwelt,
h) kinder- und jugendfreundliches Handeln der einzelnen Menschen und aller gesellschaftlicher Gruppen.
2. Der DKSB Wiesloch will diese Ziele erreichen, indem er im Kreis Wiesloch und im südlichen Rhein-Neckar-Kreis insbesondere
a) Einrichtungen und Projekte der Kinder- und Jugendhilfe unmittelbar oder mittelbar über gemeinnützige Tochtergesellschaften, insbesondere die Kinderschutzbund Wiesloch gGmbH, errichtet und betreibt,
b) Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Kinder und Jugendlicher ergreift oder veranlasst, vorbeugend aufklärt und berät,
c) im Rahmen von unmittelbar oder mittelbar über gemeinnützige Tochtergesellschaften, insbesondere der Kinderschutzbund Wiesloch gGmbH, betriebenen Einrichtungen und Projekten Mittel zur Verfügung stellt, die zum Zwecke der Förderung der Partizipation von Kindern und Jugendlichen von diesen selbständig und eigenverantwortlich eingesetzt und verwaltet werden,
d) mit anderen in Wiesloch und Umgebung tätigen, ebenfalls gemeinnützigen Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die vergleichbare Ziele verfolgen, zusammenarbeitet und kinder- und jugendfreundliche Initiativen fördert,
e) die öffentliche Meinung und das soziale Klima durch seine Öffentlichkeitsarbeit beeinflusst,
f) Politik und Verwaltung zu kinder- und jugendfreundlichen Entscheidungen anregt und bei der Planung und Durchsetzung solcher Entscheidungen berät,
g) verantwortliches Handeln der Wirtschaft und der Medien gegenüber Kindern und Jugendlichen einfordert,
h) Informationsmaterial und Publikationen erstellt, herausgibt und vertreibt,
i) Fortbildungsveranstaltungen, Tagungen und Kongresse durchführt,
j) Mittel für die Verwirklichung der Vereinszwecke und die Förderung besonderer Aktivitäten einwirbt,
k) Kooperationsleistungen im Sinne des § 57 Abs. 3 AO an die Kinderschutzbund Wiesloch gGmbH erbringt, wie insbesondere die pädagogische Leitung und die Qualitätssicherung,
l) Kooperationsleistungen im Sinne des § 57 Abs. 3 AO von der Kinderschutzbund Wiesloch gGmbH empfängt, wie insbesondere die Nutzungsüberlassung von Räumlichkeiten.
3. Der DKSB Wiesloch darf seinen Satzungszweck auch durch Hilfspersonen (§ 57 Abs. 1 Satz 2 AO), und durch das Halten von Beteiligungen an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften (§ 57 Abs. 4 AO) verwirklichen. Er ist berechtigt, Mitgliedschaften in Vereinen und Verbänden einzugehen, Gesellschaften zu gründen und sich an solchen zu beteiligen.
4. Der DKSB Wiesloch ist überparteilich und überkonfessionell.
5. Mit einer Mitgliedschaft im DKSB Wiesloch unvereinbar sind die Mitgliedschaft in und die Unterstützung von Parteien und Organisationen, die
a) rassistische, diskriminierende, antisemitische oder ausländerfeindliche Ziele verfolgen oder sich in diesem Sinne äußern,
b) Hass gegenüber Benachteiligten oder Minderheiten schüren, oder
c) sexuelle, körperliche oder psychische Gewalt billigen oder fördern.